Satzung des Studentenwohnheims Guckelsberg
Stand: 01. Juni 2010
Satzung des Studentenwohnheims Guckelsberg
A. Heiminternes Verhalten
§ 1 Alle Hauptmieter haben die gleichen Rechte und Pflichten.
§ 2.1 Alle Heimbewohner müssen im Rahmen des Zumutbaren auf ihre Mitbewohner Rücksichtnehmen und Belästigungen und Störungen der Mitbewohner vermeiden. Insbesondere zwischen22:00 Uhr und 8:00 Uhr müssen Geräusche auf Zimmerlautstärke reduziert sein.
§ 2.2 Meinungsverschiedenheiten zwischen den Heimbewohnern sollen diese zunächst selbstschlichten. Ist eine Beilegung des Streits auf diesem Wege nicht möglich, so ist ein Flurrathinzuzuziehen. Sind auch dessen Bemühungen erfolglos, so trifft das Heimpräsidium eineEntscheidung. Dieses gilt insbesondere bei Streitigkeiten über Lärm oder Unsauberkeit.
§ 3.1 Für das heiminterne Verhalten gelten folgende Vorschriften verbindlich:
a) Die allgemeinen Mietbedingungen des Studentenwerks im Saarland e. V.,
b) Die Hausordnung für Studentenwohnungen des Studentenwerks im Saarland e. V.,
c) Die Satzung des Studentenwohnheims Guckelsberg,
d) Die Beschlüsse der Heimvollversammlung,
e) Die Beschlüsse und Verordnungen des Heimpräsidiums.
§3.2 Das Heimpräsidium kann auf Antrag eines Präsidiumsmitglieds oder Bewohners Beschlüsse fassen. Anträge werden mit einfacher Mehrheit angenommen. Diese sind gültig, sobald sie auf derdafür vorgesehenen Seite der Homepage veröffentlicht wurden. Verantwortlich für dieVeröffentlichung ist der Protokollführer der jeweiligen Sitzung.
§ 4.1 Bei Verstößen gegen die in § 3.1 Ziffer niedergelegten Richtlinien kann das Heimpräsidiumauf Antrag eine Verwarnung aussprechen. Antragsberechtigt sind alle Hauptmieter. DasAussprechen einer Verwarnung kann nur mit absoluter Mehrheit der Stimmen erfolgen. DemBetroffenen ist vor der Entscheidung eine Stellungnahme zu ermöglichen. Wird gegen einenBewohner die dritte Verwarnung ausgesprochen, so bedeutet dieses, dass das Heimpräsidium einefristlose Kündigung beim Studentenwerk beantragt.
§ 4.2 Bei gröbsten Verstößen (z.B. Diebstahl, Vandalismus und Tätlichkeiten) können dieanwesenden Stimmberechtigten des Heimpräsidiums mit Zweidrittelmehrheit direkt eine fristloseKündigung beim Studentenwerk beantragen. Die Vorschriften des Abs. 1 gelten entsprechend.
§ 4.3 Betrifft ein Verstoß das Verhalten eines Heimbewohners in einem Gemeinschaftsraum oderbei einer Veranstaltung des Wohnheims, so kann das Heimpräsidium mit Zweidrittelmehrheit den Bewohner für einen Zeitraum von maximal sechs Wochen von der Benutzung des betreffendenGemeinschaftsraums bzw. vom Besuch weiterer Veranstaltungen des Wohnheims mit sofortiger Wirkung ausschließen. Dieser Ausschluss ist unabhängig von Abs. 1 und 2.
B. Organe der Heimselbstverwaltung
§ 5 Die Heimselbstverwaltung wird durch folgende Organe verwirklicht:
a) Die Heimvollversammlung,
b) das Heimpräsidium,
c) die Flurversammlung.
I. Die Heimvollversammlung
§ 6 Die Heimvollversammlung ist das oberste Organ der Heimselbstverwaltung. Ihre Beschlüssesind für alle Bewohner bindend und können nur durch die Heimvollversammlung selbst aufgehobenoder geändert werden.
§ 7 Vor jedem 01.06. und 01.12. berufen die Heimpräsidenten eine Heimvollversammlung ein.
§ 8.1 Eine Heimvollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens fünfundvierzig Hauptmieteranwesend sind.
§ 8.2 Wird diese Zahl nicht erreicht, so ist eine neue Versammlung innerhalb von vierzehn Tageneinzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.
§ 8.3 Antragsberechtigt sind alle Hauptmieter. Anträge können bis zu zwei Wochen vor demTermin der Heimvollversammlung bei den Heimpräsidenten eingereicht werden, um auf derTagesordnung der Heimvollversammlung zu erscheinen.
§ 8.4 Initiativanträge sind am Tag der Heimvollversammlung möglich.
§ 8.5 Stimmberechtigt sind alle Hauptmieter.
§ 8.6 Die Heimvollversammlung gilt so lange als beschlussfähig, bis ihre Beschlussunfähigkeitfestgestellt worden ist. Beschlüsse, welche im Laufe einer solchen Heimvollversammlung vorFeststellung der Beschlussunfähigkeit gefasst wurden, sind bindend.
§ 9 Aufgaben der Heimvollversammlung
a) Die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Präsidiumsmitglieder mit Ausnahme der Flurräte.
b) Die Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer.
c) Die Entlastung der Präsidiumsmitglieder mit Ausnahme der Flurräte.
d) Die Wahl des neuen Kassenprüfers.
e) Satzungsänderungen.
§ 10.1 Die Heimvollversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
§ 10.2 Für eine Änderung der Satzung ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich. Die beabsichtigtenÄnderungen sind mindestens eine Woche vorab allgemein zugänglich zu machen. Die Abstimmungerfolgt schriftlich.
§ 10.3 Die Heimvollversammlung wird von den Heimpräsidenten geleitet.
§ 11 Die Entlastungsbeschlüsse der Heimvollversammlung für die Präsidiumsmitglieder gelten inVerbindung mit dem jeweiligen Rechenschaftsbericht bzw. dem Kassenprüfungsbericht nachMaßgabe des § 20 gegenüber dem Studentenwerk als Zustimmung der Organe derHeimselbstverwaltung zu einem eventuellen Antrag auf Verlängerung der Wohnzeit.
§ 12 Eine außerordentliche Heimvollversammlung ist einzuberufen, wenn das Heimpräsidiumdieses mit einfacher Mehrheit beschließt. Eine außerordentliche Heimvollversammlung musseinberufen werden, wenn fünfundzwanzig Hauptmieter dieses unter Angabe von Gründenverlangen. Die außerordentliche Heimvollversammlung hat die gleichen Rechte wie die ordentliche.
§ 13.1 Eine Abberufung des Heimpräsidiums bzw. einzelner Präsidiumsmitglieder vor Ablauf derAmtszeit durch eine außerordentliche Heimvollversammlung ist statthaft. Gründe hierfür sindinsbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsführung
§ 13.2 Diese Bestimmung gilt nicht für die Flurräte (siehe § 28.7).§ 14.1 Werden keine neuen Heimpräsidenten gewählt, führen die alten die Geschäftekommissarisch weiter.
§ 14.2 Wird auf einer außerordentlichen Heimvollversammlung ein Heimpräsident abberufen undkein neuer gewählt, so führt der verbleibende die Geschäfte weiter und unter den weiterenPäsidiumsmitgliedern wird ein Vertreter für ihn gewählt
.§ 15 Scheidet ein Mitglied des Heimpräsidiums vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so wird vomHeimpräsidium für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied gewählt.
II. Das Heimpräsidium
§ 16 Das Heimpräsidium setzt sich zusammen aus:
- a) Zwei Heimpräsidenten,
- b) einem Kassenwart,
- c) einem Tutor für Kulturelles und Sport,
- d) einem Dachtutor
- e) zwei Heimbartutoren
- f) zwei Netzwerktutoren,
- g) einem Landestutor,
- h)einem Restauranttutor
- i) sechs Flurräten.
§ 17.1 Das Heimpräsidium führt die im Rahmen der Heimselbstverwaltung anfallenden Geschäfte.Es ist berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Heimvollversammlung im Rahmen einerordnungsgemäßen Wirtschaftsführung über das Vermögen der Hausgemeinschaft zu verfügen. DieVerwendung der Mittel ist in der Heimvollversammlung von den Heimpräsidenten zusammen mitdem Kassenwart zur Kenntnis zu bringen.
§ 17.2 Zur Regelung der Nutzung von heimeigenen Einrichtungen kann das HeimpräsidiumNutzungsordnungen erlassen. Abstimmungen hierüber bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§ 18.1 Das Heimpräsidium tritt mindestens einmal im Vorlesungsmonat und mindestens einmal proSemesterferien zusammen. Ort und Zeit werden im Einvernehmen mit den Präsidiumsmitgliedernfestgelegt. Sitzungsleiter ist ein Heimpräsident.
§ 18.2 Auf schriftlichen Antrag von fünf Präsidiumsmitgliedern oder wenn es die Heimpräsidentenfür dringend geboten halten, ist eine außerordentliche Präsidiumssitzung einzuberufen.
§ 18.3 Eine Präsidiumssitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Präsidiumsmitgliederanwesend sind. Flurräte sind zur Teilnahme nicht verpflichtet.
§ 18.4 Ausnahme von § 18.3 sind für die Flurräte die einführende Präsidiumssitzung und dieEntlastungssitzung vor Ende der Amtsperiode. Hierbei sollen alle Flurräte anwesend sein. Wenn dieFlurräte zu einer der anderen Präsidiumssitzungen erscheinen, so können sie an dieser mit Sitz und Stimme teilnehmen.
§ 18.5 Präsidiumssitzungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann auf Antrag zu einzelnenTagesordnungspunkten ausgeschlossen werden.
§ 18.6 Das Protokoll der Präsidiumssitzung ist vom Protokollführer innerhalb einer Woche auf derHomepage und auf der Mailingliste zu veröffentlichen. Der Protokollführer muss aus der Mitte deranwesenden Präsidiumsmitglieder ausgewählt werden, so dass möglichst jedem Präsidiumsmitgliedeinmal in einer Amtsperiode diese Aufgabe zukommt.
§ 19.1 Die Amtszeit der Präsidiumsmitglieder beträgt sechs Monate.
§ 19.2 Die Amtszeit des vom Saarland finanzierten Tutors (Landestutor) beträgt zwölf Monate undbeginnt jeweils zum 01.01. jeden Jahres.
§ 20.1 Die Flurräte sind von der Flurversammlung und vom Heimpräsidium jeweils mit einfacherMehrheit zu entlasten.
§ 20.2 Die übrigen Präsidiumsmitglieder sind von der Heimvollversammlung und vomHeimpräsidium jeweils am Ende der sechsmonatigen Amtsperiode mit einfacher Mehrheit zuentlasten. Wird ein Präsidiumsmitglied im Präsidium nicht entlastet, so soll nach dem erstenWahlgang die Möglichkeit zur Aussprache gegeben werden. Anschließend findet eine zweite Entlastungswahl statt, deren Ergebnis dann endgültig ist.
§ 20.3 Wird in einem der jeweiligen Gremien einem Präsidiumsmitglied die Entlastung versagt, sogilt sie insgesamt als nicht erteilt. Die vom Präsidium festgelegte Vergütung muss bei Nichtentlastung an die Wohnheimkasse zurückgezahlt werden.
§ 20.4 Jedes Präsidiumsmitglied reicht einen Entlastungsbericht zum Protokoll ein und beantwortetggf. Fragen dazu.
§21.1 Jedes Präsidiumsmitglied ist für die Aktualität der Informationen auf der Homepage inseinem Bereich verantwortlich.
§21.2 Eine von den Präsidiumsmitgliedern durchgeführte Veranstaltung zählt nur dann als für die Mindestanforderungen geltende Veranstaltung, wenn diese mindestens drei Werktage zuvor im Fahrstuhl, im Erdgeschoss des Treppenhauses, auf der Homepage des Wohnheims Guckelsberg und über den internen Emailverteiler des Wohnheims Guckelsberg veröffentlicht wurde.§21.3 Jedes Präsidiumsmitglied bestätigt in der ersten Präsidiumssitzung nach der Wahl schriftlich,dass es die Satzung des Hauses, sowie alle vom Präsidium gefassten Beschlüsse und Verordnungenkennt.
1. Die Heimpräsidenten
§ 22.1 Die Heimpräsidenten bereiten die Beschlüsse des Heimpräsidiums vor. Sie realisieren dieBeschlüsse des Heimpräsidiums und der Heimvollversammlung.
§22.2 Jeder Heimpräsident ist zur Vertretung des Heims nach außen berechtigt. Sie sprechen sichhierbei ab.
§ 22.3 Die Heimpräsidenten sind generell berechtigt, geschäftliche Verpflichtungen bismaximal einhundert Euro einzugehen ohne dafür vom Heimpräsidium ausdrücklich ermächtigt zusein. Das Heimpräsidium muss darüber innerhalb einer Woche unterrichtet werden.
§ 22.4 Geschäftliche Verpflichtungen, die einhundert Euro übersteigen, bedürfen in jedem Fall dervorherigen Zustimmung des Heimpräsidiums.
§ 22.5 Die Heimpräsidenten sind berechtigt, dringende Maßnahmen, die aus Gründen des Wohlsder Heimgemeinschaft keinen Aufschub dulden, auch ohne Beschluss der Heimvollversammlungoder des Heimpräsidiums anzuordnen und durchzuführen. In diesen Fällen ist das Heimpräsidiumunverzüglich zu unterrichten. Das Heimpräsidium kann die Maßnahmen bzw. deren Anordnungoder Durchführung aufheben.
§ 22.6 Die Heimpräsidenten berufen mindestens ein Mal im Vorlesungsmonat und mindestenseinmal pro Semesterferien eine ordentliche Präsidiumssitzung sowie einmal im Semester eineordentliche Heimvollversammlung ein.
§22.7 Die Heimpräsidenten verwalten den Generalschlüssel.
§22.8 Die Heimpräsidenten nehmen an den Tutorentreffen teil.
§22.9 Die Heimpräsidenten evaluieren alle 2 Monate die Veranstaltungen im Wohnheim und klärenbei Nichtstattfinden von Veranstaltungen den Grund mit den Tutoren ab.
§22.10 Die Heimpräsidenten organisieren das Sommerfest und die Weihnachtsfeier.
§22.11 Die Heimpräsidenten sind bemüht, die von den Tutoren ausgerichteten Veranstaltungen zubesuchen und selbige nach besten Kräften zu unterstützen.
2. Der Tutor für Kulturelles und Sport und der Landestutor
§ 23.1 Diese Tutoren sind heiminterne Betreuer. Sie sind insbesondere zuständig fürVeranstaltungen kultureller, bildender und sportlicher Art.
§ 23.2 Die Finanzierung tutorieller Veranstaltungen ist mit den Heimpräsidenten und demKassenwart im Voraus abzusprechen. Dies gilt insbesondere für die Mittel aus den Tutorenfonds.
§ 23.3 Die Heimkasse kann auf Antrag für tutorielle Veranstaltungen einen Zuschuss in Höhe vonmaximal sechshundert Euro gewähren, wobei der Zuschuss pro Person funfundzwanzig Euro nichtüberschreiten darf und einem Zuschuss aus der Heimkasse eine Teilnehmereigenleistung inmindestens doppelter Höhe entgegenstehen muss.
2.1 Der Tutor für Kulturelles und Sport
§23.4 Der Tutor für Kulturelles und Sport verleiht die Gegenstände aus dem Spielelager (Spiele,Geschirr, Grill, Sportgeräte,usw.) an die Bewohner.
§23.5 Der Tutor für Kulturelles und Sport vermietet den Tischtennisraum im Keller gemäß derentsprechenden Mietordnungen an die Bewohner.
§23.6 Der Tutor für Kulturelles und Sport muss mindestens 9 Veranstaltungen pro Amtszeit (jedochmindestens eine pro Monat) ausrichten. Davon müssen pro Amtszeit mindestens ein Spieleabend,eine Exkursion und ein Filmabend ausgerichtet werden.
§23.7 Der Tutor für Kulturelles und Sport wartet, soweit es ihm möglich ist, den Kopierer.
2.2 Der Landestutor
§23.8 Der Landestutor ist Ansprechpartner für alle Heimbewohner und insbesondere fürausländische Studierende. Er unterstützt diese beim Gang zu Behörden und bei Fragen.
§23.9 Der Landestutor muss mindestens 18 Veranstaltungen pro Amtszeit (jedoch mindestens einepro Monat) ausrichten. Davon müssen pro Semester mindestens eine Willkommensveranstaltung,ein Spieleabend, eine Exkursion und ein Filmabend stattfinden. Diese Veranstaltungen legen einenSchwerpunkt auf ausländische Studierende.
§23.10 Der Landestutor leitet die Informationen des ZIS an die Bewohner weiter.
3. Der Kassenwart
§ 24.1 Der Kassenwart ist für die Führung der Heimkasse zuständig und verantwortlich. Erinformiert die Heimpräsidenten monatlich über den Kassenstand.
§24.2 Der Kassenwart verkauft Waschmarken an die Flurräte
§24.3 Der Kassenwart legt die Waschlisten aus.
§ 24.5 Der Kassenwart führt eine Liste über die Anwesenheit der Flurräte und gegebenenfalls überderen Vertretungen, aktualisiert diese einmal im Monat und veröffentlicht diese im Fahrstuhl und imErdgeschoss des Treppenhauses.
§ 24.6 Vor jeder ordentlichen Heimvollversammlung findet eine Kassenprüfung statt. Der Berichtder Kassenprüfer ist Grundlage für die Entlastung des Kassenwarts.
4. Der Dachtutor und der Restauranttutor
§25.1 Der Dachtutor und der Restauranttutor überprüfen das Inventar der Küche und beratengemeinsam über Neuanschaffungen für die Küche auf dem Dach.
4.1 Der Dachtutor
§25.2 Der Dachtutor vermietet die Küche und den Gemeinschaftsraum auf dem Dach gemäß derentsprechenden Mietordnungen an die Bewohner.
§25.3 Der Dachtutor informiert die Bewohner darüber, wie die Mülltrennung in unserem Hausfunktioniert.,
§25.4 Der Dachtutor richtet mindestens 7 Heimcafés pro Amtszeit (jedoch mindestens eines proMonat) aus.
§25.5 Der Dachtutor kümmert sich um die Pflanzen im Gemeinschaftsraum auf dem Dach und imFoyer. Falls der Dachtutor für eine bestimmte Zeit an der Ausübung dieser Pflicht verhindert ist, somuss er sich eine Vertretung suchen, die an seiner Stelle diese Tätigkeit übernimmt. Es ist ebenfallsmöglich die Pflege der Pflanzen an einen Heimbewohner zu übertragen, der sich aus freien Stückendazu bereit erklärt.
§25.6 Der Dachtutor kontrolliert und pflegt, soweit es ihm möglich ist, den Gemeinschaftsraum unddie Küche auf dem Dach.
4.2 Der Restauranttutor
§ 25.7 Der Restauranttutor richtet mindestens sechs Heimrestaurants pro Amtsperiode aus. Dabeientspricht die Teilnehmerzahl von bis zu vierzehn Personen einem Heimrestaurant und ab einerTeilnehmerzahl von fünfzehn Personen zwei Heimrestaurants. Nehmen an einem Heimrestaurantbis zu vierzehn Personen teil, so muss das nächste innerhalb eines Monats stattfinden, ansonsteninnerhalb von zwei Monaten. Hierbei muss der Restauranttutor die Speisen nicht immer selbstzubereiten. Er versucht Bewohner zu gewinnen, die gerne für ein Heimrestaurant etwas zubereitenmöchten.
§25.8 Der Restauranttutor kontrolliert und pflegt, soweit es ihm möglich ist, den Außenbereich desWohnheimdachs.
5. Die Netzwerktutoren
§ 26.1 Die Netzwerktutoren sind für die heiminternen Aufgaben im Rahmen der Vernetzung desWohnheims mit der Universität zuständig. Dies betrifft die Einrichtung von Netzwerkanschlüssenund den Kontakt zum Rechenzentrum.
§26.2 Die Netzwerktutoren moderieren die Mailinglisten.
§26.3 Die Netzwerktutroren sind Ansprechpartner für die Vergabe der Zugänge zur Homepage undzu den Mailinglisten.
§26.4 Die Netzwerktutoren geben den Präsidiumsmitgliedern auf der ersten Präsidiumssitzungnach der Wahl eine Einführung in die Bedienung der Homepage.
§26.5 Die Netzwarte verwalten die Dachcomputer.
6. Die Heimbartutoren
§ 27.1 Die Heimbartutoren richten mindestens 15 Mal pro Amtszeit und davon mindestens 2 Malpro Monat die Heimbar aus.
§27.2 Die Heimbartutoren sorgen für das ordnungsgemäße Führen der Heimbarkasse.
§27.3 Die Heimbartutoren bestellen die Getränke für die Heimbar und nehmen diese vomLieferanten entgegen.
7. Die Flurräte
§ 28.1 Die Bewohner zweier Flure bilden die Flurversammlung und wählen aus ihrer Mitte einenFlurrat.
§ 28.2 Die Flurversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Hauptmieter derbeiden Flure anwesend sind.
§ 28.3 Wahlen und Abstimmungen der Flurversammlung können per Handzeichen erfolgen, wennalle anwesenden stimmberechtigten Hauptmieter dies akzeptieren.
§ 28.4 Die Aufgaben der Flurräte sind:
a) Betreuung der Flurbewohner,
- b) Einweisung neuer Flurbewohner in die Einrichtungen des Heims,
- c) Verkauf von Waschmarken und Kopierkarten,
- d) Verleih von Staubsauger, Bügelbrett, Wäscheständer, usw.
- e) Durchführung gemeinsamer Aktivitäten.
§ 28.5 Jeder Flurrat, welcher länger als sieben Tage abwesend ist, muss sich für die Dauer seinerAbwesenheit eine Vertretung suchen. Ab einer Vertretungszeit von drei Wochen wird der jeweiligen Vertretung die Flurratskasse übergeben.
§28.6 Jeder Flurrat ist verpflichtet dem Kassenwart zu Beginn der Amtsperiode seine Anwesenheitszeiten mitzuteilen und Änderungen zeitnah weiterzuleiten.
§ 28.7 Außerordentliche Abwahl des Flurrats:
a) Ein Flurrat, der seine Aufgaben grob vernachlässigt, kann jederzeit von den Flurbewohnernabgewählt werden. Damit wird automatisch die Entlastung verweigert.
b) Auf Antrag von mindestens drei Flurbewohnern oder Aufgrund eines einfachen Beschlusses des Heimpräsidiums muss eine außerordentliche Flurversammlung zur Abwahl innerhalb der nächstenzehn Tage nach Stellung des Antrags bzw. Fassung des Beschlusses einberufen werden.
c) Bei drohender Verschleppung kann diese außerordentliche Flurversammlung durch einen Heimpräsidenten einberufen und geleitet werden. Dazu und bei Unregelmäßigkeiten ist ggf. dasHeimpräsidium einzuberufen
§ 28.8 Die Abwahl erfolgt mit einfacher Mehrheit.
10. Allgemeines zu den Mitgliedern des Heimpräsidiums
§29 Jedes Präsidiumsmitglied, welches längerfristig abwesend ist, muss sich für die Dauer seiner Abwesenheit eine Vertretung organisieren.
§30 Mindestanforderungen: Präsidiumsmitglieder können nicht entlastet werden, wenn sie ihrevorgeschriebene Mindestzahl an Veranstaltungen nicht durchgeführt haben.
C. Allgemeines
I. Versammlungen
§ 31 Versammlungen im Sinne dieser Bestimmungen sind:
- a) Die Heimvollversammlung,
- b) Die Präsidiumssitzung,
- c) Die Flurversammlungen.
§ 32 TermineVersammlungen werden grundsätzlich nur werktags von Montag bis Freitag nach 18.00 Uhrdurchgeführt. In dringenden Fällen sind Ausnahmen zulässig.
§33.1 Fristen der Einberufung
Es gelten folgende Einberufungsfristen:
- a) Für den Termin der Heimvollversammlung: Drei Wochen
- b) Für die Tagesordnung und die Anträge der Heimvollversammlung: Eine Woche
- c) Für die außerordentliche Heimvollversammlung: Eine Woche,
- d) Für die Präsidiumssitzung: Fünf Tage,
- e) Für die Außerordentliche Präsidiumssitzung: Vierundzwanzig Stunden,
- f) Für die Flurversammlung mit Flurratswahl bzw. -abwahl: Eine Woche.
§ 33.2 Außerordentliche Heimvollversammlungen können mit Zweidrittelmehrheit des Präsidiumsoder auf Antrag von einem Drittel der Wohnberechtigten einberufen werden.
§ 33.3 Außerordentliche Präsidiumssitzungen können durch die Heimpräsidenten einberufenwerden oder ein Drittel der Präsidiumsmitglieder dies verlangen.
§ 33.3 Flurversammlungen werden durch den Flurrat einberufen, die übrigen durch dieHeimpräsidenten. Außerordentliche Flurversammlungen können ggf. durch einen Heimpräsidenteneinberufen werden.
§ 34 Sitzungsprotokolle
§ 34.1 Über alle Versammlungen wird ein Protokoll angefertigt. Das Protokoll wird vomSitzungsleiter, Protokollführer und ggf. vom Wahlleiter unterzeichnet. Protokolle vonPräsidiumssitzungen und Heimvollversammlungen werden innerhalb einer Woche durch denProtokollführer auf der Homepage veröffentlicht. Protokolle der Flurversammlungen werdenausschließlich per Aushang in den jeweiligen Fluren veröffentlicht.
§ 34.2 Der Protokollführer darf im Falle von Wahlen weder mit dem alten Amtsinhaber, noch mitdem neuen Kandidaten, noch mit dem Wahlleiter übereinstimmen.
§ 34.3 Das gleiche gilt für den Wahlleiter.
II. Wahlen
§ 35 Geltung
Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für:
a) Die Heimvollversammlung,
b) die Flurversammlung.
§ 36 Wahlen
§ 36.1 Wahlen sind geheim und schriftlich. Die Kassenprüfer werden per Akklamation gewählt.
§ 36.2 Depotstimmrecht und Briefwahl sind unzulässig. Es kann die Ausnahme des § 40 gelten.
§ 36.3 Wahlen werden von einem unabhängigen Wahlleiter geführt, der per Akklamation bestimmtwird. Der Wahlleiter darf weder dem alten, noch dem neuen Präsidiums angehören
§ 37 Sind ebensoviele Kandidaten wie Ämter vorhanden, so:
- a) hat jeder Stimmberechtigte maximal soviele "ja"-Stimmen wie Ämter zu besetzen sind,
- b) hat jeder Stimmberechtigte maximal soviele „nein“-Stimmen wie Kandidaten zur Wahl stehen,
- c) kann jeder Stimmberechtigte einem Kandidaten maximal eine Stimme geben,
- d) sind die Kandidaten gewählt, die mehr „ja“-Stimmen als "nein"-Stimmen erhalten.
- § 38 Stehen mehr Kandidaten zur Wahl als Ämter zu besetzen sind, so:
- a) hat jeder Stimmberechtigte maximal soviele Stimmen, wie Ämter zu vergeben sind,
- b) kann jeder Stimmberechtigte einem Kandidaten maximal eine Stimme geben,
- c) sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen können, vorausgesetzt,dass sie mindestens 1/3 der für sie maximal möglichen Stimmen erhalten haben
.§39 Konnten wegen §38c nicht alle Ämter besetzt werden, so gibt es pro Amt jeweils eine Stichwahl unter den beiden nicht gewählten Kandidaten, welche die meisten Stimmen im ersten Durchgang erhalten haben.
§38 gilt entsprechend.
§ 40 Nichtbesetzung von Ämtern und Briefwahl
- a) Können ein oder mehrere Ämter nicht besetzt werden, wird innerhalb von vierzehn Tage eineneue Versammlung durchgeführt.
- b) Bei einer zweiten Flurversammlung infolge Ziffer a) oder § 28, Abs. 2) ist Briefwahl zulässig.
§ 41 Anfechtung von Wahlen
§ 41.1 Wahlanfechtungen sind unter Einhaltung einer Frist von drei Werktagen und unter Angabevon Gründen schriftlich beim Heimpräsidium einzureichen. Die Antragsfrist beginnt mit derschriftlichen Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Einer Wahlanfechtung kann das Heimpräsidium, indessen Amtszeit die Wahl fällt, mit einfacher Mehrheit stattgeben.
§ 41.2 Wird der Anfechtung der Wahl statt gegeben, so soll innerhalb von sieben Tagen ein erneuterWahlgang stattfinden, bei dem entweder die gesamte Wahl oder die Wahl für das fragliche Amtwiederholt wird.
III. Beitrag für Gemeinschaftseinrichtungen
§ 42 Wohnheimumlage
Von jedem Heimbewohnern wird zu Beginn jedes Semesters spätestens am Beginn derVorlesungsmonate ein Beitrag in Höhe von zwei Euro fünfzig für die Gemeinschaftseinrichtungendes Wohnheims erhoben.
§ 43 Mülltrennung
§ 43.1 Alle Heimbewohner sind verpflichtet, sich an dem derzeit im Wohnheim praktizierten System der Mülltrennung zu beteiligen.
§ 43.2 Näheres regelt ein Beschluss der Heimvollversammlung oder des Präsidiums.
IV. Inkrafttreten
§ 44 Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.06.2010 in Kraft.

